Praktische Hinweise zum FernAbsG
     

Haftungsausschluss

Die Wiedergabe dieses Gesetzes und die Kommentare, Hinweise etc., kurzum die ganze Seite, wurde nicht von mir geschrieben. Autor ist ein Rechtsanwalt. Deshalb erfolgt die Wiedergabe ohne Gewähr, eine Haftung kann nicht übernommen werden. Lassen Sie Ihre individuelle Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und Lösungen in jedem Fall von einem versierten Anwalt überprüfen!

Diese Seite soll nur das FerAbsG näher bringen und mögliche Ansatzpunkte im Fall von Schwierigkeiten darstellen. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keinen Anwalt.


Stand: 10. Mai 2002

Das Gesetz

 

Inhalt:


1. Vertragsabschluss

a) Angebot
b) Annahme
c) Beweisschwierigkeiten
d) Nicht mögliche Verträge

2. Fernabsatz-Gesetz

a) Widerrufsrecht
b) Kein Widerrufsrecht
c) Abwicklung bei Widerruf
d) Missbrauch der Kreditkarte
e) Nicht bestellte Waren

3. Lieferung
4. Reklamation
5. Probleme bei Reklamation
6. Garantie

Zahlungsarten

Wissenswertes

1. Vertragsabschluss

Im Internet wie im "wirklichen Leben"

Alle Verträge, die Sie ohne besondere Formvorschriften (also ohne Notar oder Unterschrift) abschließen können, lassen sich auch übers Internet abschließen. Egal, ob Sie ein Auto, einen Computer, Software oder sonstige Waren online kaufen oder eine Reise buchen. Damit ein Vertrag zustande kommt, bedarf es eines Angebots und dessen Annahme durch den Vertragspartner.

a) Angebot

Wann handelt es sich um ein Angebot im rechtlichen Sinne?

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob das Angebot auf der Website eines Unternehmens bereits ein Angebot im rechtlichen Sinn darstellt. Dies ist in der Regel zu verneinen. Dem Unternehmer fehlt es zu diesem Zeitpunkt noch an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen. Er möchte möglicherweise erst überprüfen, ob seine Lieferbestände ausreichend sind und ob Bonität des Kunden gegeben ist. Das Angebot auf der Website stellt damit in der Regel nur eine sog. Invitatio ad offerendum, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Erst die Bestellung des Kunden ist das Angebot im rechtlichen Sinn.

b) Annahme

Bestätigung der Bestellung

Der Vertrag kommt dann durch Annahmeerklärung des Unternehmers zustande. Nach noch geltendem deutschen Recht bedarf die Annahmeerklärung keines Zugangs beim Besteller. Dies wird sich nun durch die Europäische Richtlinie vom 8. Juni 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) ändern. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass der Diensteanbieter den Eingang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Erfolgt auch die Durchführung des Vertrages online, kann die Empfangsbestätigung durch den Diensteanbieter auch darin bestehen, dass dieser die Dienstleistung online erbringt. Diese Richtlinie bedarf jedoch noch der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber. Hierfür hat er 18 Monate Zeit.

c) Beweisschwierigkeiten

Zu Ihrer Sicherheit: Drucken Sie Ihre Bestellung aus

Probleme gibt es dann, wenn Ihr Verkäufer plötzlich behauptet, den Vertrag niemals abgeschlossen zu haben und nicht liefern will. Oder genau so schlecht, wenn der Verkäufer Geld für eine Ware will, die Sie niemals bestellt haben. Dann kommt es darauf an, wer beweisen muss, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Grundsätzlich muss derjenige das Bestehen des Vertrages beweisen, der sich auf den Vertrag beruft, also Rechte aus dem Vertrag herleiten will.

Weigert sich der Verkäufer, Ihnen das Schnäppchen zu liefern, müssen Sie den Vertragsabschluss beweisen. Professionelle Internet-Shops bieten hierzu die Möglichkeit, sich die Bestellung ausdrucken zu lassen. Diese Bestellung sollte zudem eine eindeutige "Tracking-Nummer" enthalten. Mit ihr kann der Verkäufer Ihre Bestellung in seinem Shop-System eindeutig identifizieren. Aber mit einem Händler, der so ein professionelles Shopsystem benutzt, werden Sie wohl keine Probleme haben. Probleme treten häufiger beim kleinen Schnäppchenanbieter auf, der sich dann an sein Angebot nicht mehr erinnern will.

 

Zum Nachweis des Vertragsabschlusses und insbesondere des vom Händler angebotenen Preises können Sie aber Bildschirm-Ausdrucke verwenden, die die Bestellung und die Annahme mit Datum und Uhrzeit zeigen. Jeder Browser bietet die Möglichkeit, sich Internet-Seiten ausdrucken zu lassen. Die Kopfzeile lässt sich auch so konfigurieren, dass Datum und Uhrzeit des Ausdrucks mit angezeigt werden. Alternativ bietet sich jedenfalls unter Windows 9x die Möglichkeit, mittels der Taste "Druck" den aktuellen Bildschirm in der Zwischenablage zu sichern, um dieses Bild dann in ein Grafik- oder Textprogramm mittels der Funktion "Einfügen" zu importieren. Sie sollten es sich auf jeden Fall zur Gewohnheit machen, jede Ihrer Bestellungen auszudrucken. Damit können Sie später - gerade bei Kreditkartenzahlungen - überprüfen, ob abgebuchter Betrag und ursprüngliche Bestellung übereinstimmen.

d) Nicht mögliche Verträge

Nicht alle Verträge können online abgeschlossen werden

Folgende Verträge können nicht übers Internet abgeschlossen werden:
  • Immobilienkäufe und Immobilienverkäufe können ausschließlich vor einem Notar rechtswirksam durchgeführt werden. Eine Verpflichtung, ein Haus an der Costa Blanca per Internet zu kaufen, wäre also unwirksam.
  • Gleiches gilt übrigens für Time-Sharing-Verträge, in denen Sie ein Wohnrecht, etwa in einer Ferienwohnung, auf Zeit erwerben können.
  • Auch Abonnements, wie beispielsweise ein Zeitschriftenabonnement oder Kreditverträge, können derzeit noch nicht sofort bindend per Internet geschlossen werden. Dies hindert viele Zeitungen jedoch nicht daran, diese Bestellmöglichkeit anzubieten.

Für eine Vertragsbindung wäre folgendes erforderlich:

  • Der Zeitschriftenverlag muß Sie über Ihr Widerrufsrecht belehren
  • Sie müssen durch Ihre Unterschrift erklären, diese Widerrufsbelehrung auch zur Kenntnis genommen zu haben.

Konsequenz:

Ein Zeitschriftenabonnement, das Sie per Internet abgeschlossen haben, können Sie auch nach Ablauf der Widerrufsfrist von 7 Tagen, ohne für Sie nachteilige Folgen, kündigen. Das Widerrufsrecht erlischt erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch eine Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.


2. Fernabsatz-Gesetz

Was hat sich durch die Fernabsatzrichtlinie der EU, die seit 30. Juni 2000 auch in deutsches Recht umgesetzt ist, geändert?

a) Widerrufsrecht

Sie können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen
Der Verbraucher kann ohne Begründung, schriftlich, innerhalb von zwei Wochen den Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt bei Lieferungen von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses und setzt eine ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht voraus. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.

Die Widerrufsfrist verlängert sich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß nach § 2 Fernabsatzgesetz unterrichtet worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt danach bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger, bei Dienstleistungen spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat. Die beschriebene Verlängerung der Widerrufsfrist tritt ein, wenn der Verkäufer dem Verbraucher nicht schriftlich über nachfolgende Punkte belehrt hat:

  • Identität und Anschrift des Verkäufers
  • Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • Preis einschließlich Steuern und gegebenenfalls anfallender Liefer- und Versandkosten
  • Einzelheiten hinsichtlich Zahlung und Lieferung
  • Widerrufsrecht,
  • den Lieferanten als Ansprechpartner bei Reklamationen,
  • die Gewährleistungs-/Garantiebestimmungen und Kundendienst,
  • Ihr Kündigungsrecht (bei länger laufenden Verträgen, wie Abonnements mit einer Laufzeit von über einem Jahr)
b) Kein Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Verträgen:

  • zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
  • zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
  • zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
  • zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
  • die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden.
 

c) Abwicklung bei Widerruf

Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrecht zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40,- Euro dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten. Die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt dabei außer Betracht.

Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis zurückzuzahlen, wenn Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dies kann oft lange dauern. Eine große Erleichterung schafft die neue Rechtssprechung des obersten deutschen Gerichtshofs zu dieser Frage. Haben Sie per Lastschriftverfahren gezahlt, können Sie der Lastschrift-Abbuchung nicht nur wie bislang vier Wochen, sondern auch über diesen Zeitpunkt hinaus, widersprechen. Ihre Bank muss Ihnen den Betrag dann gutschreiben. Ihnen bleiben dadurch langwierige Rückabwicklungsschwierigkeiten mit dem Verkäufer erspart.

d) Missbrauch der Kreditkarte

Ausdrücklich wird im Gesetz festgelegt, dass

  • Sie bei betrügerischer Verwendung Ihrer Kreditkartendaten auf Grund einer Online-Bestellung die Stornierung der Abbuchung verlangen können und
  • Ihnen der abgebuchte Betrag wieder gutgeschrieben wird.

Es genügt, dass Sie die betrügerische Verwendung Ihrer Kreditkartendaten behaupten, ohne dafür einen konkreten Nachweis zu führen. Es ist vielmehr Sache des Kreditinstitut nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Fall betrügerischer Verwendung handelt, sondern Sie das konkrete Geschäft tatsächlich tätigen wollen.

Eine vergleichbare Regelung findet sich bereits in den allgemeinen Kreditkartenbedingungen, was die Zahlung per Kreditkarte im Internet schon heute sehr sicher macht. Nur führt diese gesetzliche Regelung dazu, dass die Banken die Anforderungen, wie Sie dieses Stornorecht ausüben müssen, nicht mehr selber festlegen oder ändern können. Lesen Sie dazu auch Safer Shopping: Bezahlen im Internet.

e) Nicht bestellte Waren

Waren, die Sie nicht bestellt haben, müssen Sie weder bezahlen, noch auf Ihre Kosten zurücksenden oder gar aufbewahren. Sie können mit diesen Waren beliebig verfahren, es sei denn es ist ersichtlich, dass es sich um einen Irrläufer handelt, d.h. das Päckchen war zum Beispiel für Ihren Nachbarn bestimmt, kam aber aufgrund eines Adressierungsfehlers zu Ihnen.


3. Lieferung

 Bei Lieferung der Ware müssen Sie diese sofort auf Transportschäden überprüfen. Ist die Verpackung beschädigt, reklamieren Sie dieses sofort beim Transporteur. Er muss für den Ersatz von Transportschäden aufkommen.
 

Hat Ihr Nachbar die Lieferung angenommen, obwohl der Karton beschädigt war, reklamieren Sie dies nachträglich. Der Transporteur muss Ihnen und nicht Ihrem Nachbarn die Ware ausliefern. Er kann sich daher nicht darauf berufen, der Nachbar habe die Sendung unbeanstandet angenommen. Mängel, die nicht auf Transportschäden zurückzuführen sind, reklamieren Sie beim Verkäufer.



4. Reklamation

Der große Nachteil des Online-Handels soll nicht verschwiegen werden. Die Abwicklung von Gewährleistungsfällen ist meist mit größerem Aufwand verbunden, als beim Händler vor Ort. Die Ware muss schließlich zum Händler zurückgebracht werden. Aber auch hier gilt: Je seriöser der Online-Shop, desto weniger Probleme werden Sie im Fall eines Mangels haben. Denn der seriöse Online-Händler weiß, dass er angesichts der riesigen Konkurrenz nicht mehr allein durch den Preis, sondern auch durch Service überzeugen muss. Das billige Schnäppchen kann jedoch sehr teuer werden, wenn im Gewährleistungsfall der Händler Konkurs gemacht hat oder sich Reparaturen endlos hinziehen. Derzeit gilt eine 2-Jährige Gewährleistungsfrist.

Grundsätzlich gilt: Der Verkäufer muss für alle Fehler einstehen, die die Ware bei Lieferung gehabt hat. Er haftet nicht für Schäden, die nach Auslieferung entstehen. Fällt nun ein Computer bereits acht Wochen nach Lieferung aus, dann wird zunächst vermutet, dass der Computer bereits bei Auslieferung einen Fehler hatte, der sich jetzt manifestiert hat. Der Verkäufer haftet.
Kann der Verkäufer Ihnen andererseits bei Untersuchung des PCs nachweisen, dass Ihnen Wasser oder Kaffee in den PC gelaufen ist oder dass der Ausfall durch einen Blitzschlag und Überspannung verursacht wurde, dann bekommen Sie keinen Ersatz. Reklamieren können Sie nur solche Fehler, die nicht völlig unerheblich sind. Also ist ein kleinen Kratzer auf der Rückseite Ihres Monitors kein Grund den Monitor zurückzugeben.
Andererseits können Sie den Drucker, der permanent Papierstau verursacht, durchaus reklamieren.

 

Die Verkäufer sehen in den AGB häufig vor, dass Sie vor einer Rückgabe des Druckers dem Händler Gelegenheit zur Reparatur (Nachbesserung) geben müssen. Eine solche Reparatur muss in angemessener Zeit (2 bis 4 Wochen) durchgeführt werden. Dauert es länger, können Sie vom Kauf zurücktreten.
Vor Einsendung der defekten Ware sollten Sie den Verkäufer schriftlich über dem Defekt informieren (E-Mail ist ausreichend). Fordern Sie ihn auf, Ihnen mitzuteilen, wohin Sie den defekten Drucker schicken sollen. Gerade wenn Sie im Ausland gekauft haben ist zu beachten, dass viele Firme Reklamationen nur annehmen, wenn Sie vorher von dem Unternehmen dazu aufgefordert wurden, die defekte Ware einzusenden. Bei amerikanischen Firmen wird Ihnen hierzu in der Regel noch eine Nummer mitgeteilt. Wenn Sie die Ware zur Reparatur einsenden, sollten Sie unbedingt eine Fehlerbeschreibung und den gesamten Schriftverkehr beifügen, um eine einfache Bearbeitung sicherzustellen.

Ein Punkt, der immer wieder Anlass zu Ärger gibt: die Transportkosten. Prinzipiell ist der Verkäufer verpflichtet, die Kosten für die Rücksendung der defekten Ware zu übernehmen. Aber viele Firmen nehmen unfrei verschickte Pakete grundsätzlich nicht an. Tipp: Klären Sie diese Frage vorab mit dem Verkäufer und vereinbaren Sie, dass dieser Ihnen die Versandkosten erstattet.

Führt auch eine zweimalige Reparatur zu keinem Erfolg, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen. Für die reparierte Ware bzw. das reparierte Teil (beispielsweise die ausgetauschte Festplatte) läuft eine neue Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, für den Rest des Computers verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit, in der der Computer in Reparatur war


5. Probleme bei Reklamation

Auch berechtigte Reklamationen können Schwierigkeiten hervorrufen. Was tun, wenn der Verkäufer Ihnen Ihr Geld bei berechtigter Reklamation nicht erstattet, also auf Ihr Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht eingeht? Sie müssen, um zu Ihrem Recht zu kommen, klagen.

 

In Deutschland beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Kauf. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Lassen Sie sich aber vom Verkäufer mit telefonischen Reparatur-Ratschlägen hinhalten und verstreichen dabei die 24 Monate, ohne dass der Verkäufer die Ware repariert, dann ist Ihr Anspruch auf Rückabwicklung wegen eines Fehlers der Ware verjährt.




6. Garantie

Neben den Gewährleistungsrechten haben Sie oft auch noch Rechte aus einer Herstellergarantie. Diese ist meist länger (bis 3 Jahre) als die Gewährleistung. Sie gewährt Ihnen aber in der Regel nur ein Recht auf Reparatur bzw. Ersatz der defekten Ware, nicht aber auf Rückabwicklung des Kaufs.

 

Über den Verfasser

Der Autor, Rechtsanwalt Christian Czirnich aus München, hat u.a. folgende Tätigkeitsschwerpunkte: Multimediarecht, Wirtschafts- und Vertragsrecht. www.onlinekanzlei.de

 

Eine Seite zurück Zum Seitenanfang hoch Startseite
Site Map