1. Vertragsabschluss
Im
Internet wie im "wirklichen Leben"
Alle
Verträge, die Sie ohne besondere Formvorschriften (also ohne Notar
oder Unterschrift) abschließen können, lassen sich auch übers
Internet abschließen. Egal, ob Sie ein Auto, einen Computer, Software
oder sonstige Waren online kaufen oder eine Reise buchen. Damit ein Vertrag
zustande kommt, bedarf es eines Angebots und dessen Annahme durch den
Vertragspartner.
a)
Angebot
Wann handelt
es sich um ein Angebot im rechtlichen Sinne?
Fraglich
ist in diesem Zusammenhang, ob das Angebot auf der Website eines Unternehmens
bereits ein Angebot im rechtlichen Sinn darstellt. Dies ist in der Regel
zu verneinen. Dem Unternehmer fehlt es zu diesem Zeitpunkt noch an einem
entsprechenden Rechtsbindungswillen. Er möchte möglicherweise
erst überprüfen, ob seine Lieferbestände ausreichend sind
und ob Bonität des Kunden gegeben ist. Das Angebot auf der Website
stellt damit in der Regel nur eine sog. Invitatio ad offerendum, eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Erst die Bestellung des Kunden
ist das Angebot im rechtlichen Sinn.
b)
Annahme
Bestätigung
der Bestellung
Der
Vertrag kommt dann durch Annahmeerklärung des Unternehmers zustande.
Nach noch geltendem deutschen Recht bedarf die Annahmeerklärung keines
Zugangs beim Besteller. Dies wird sich nun durch die Europäische
Richtlinie vom 8. Juni 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr
(E-Commerce-Richtlinie) ändern. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie sieht
vor, dass der Diensteanbieter den Eingang der Bestellung unverzüglich
auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Erfolgt auch die Durchführung
des Vertrages online, kann die Empfangsbestätigung durch den Diensteanbieter
auch darin bestehen, dass dieser die Dienstleistung online erbringt. Diese
Richtlinie bedarf jedoch noch der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber.
Hierfür hat er 18 Monate Zeit.
c)
Beweisschwierigkeiten
Zu
Ihrer Sicherheit: Drucken Sie Ihre Bestellung aus
Probleme
gibt es dann, wenn Ihr Verkäufer plötzlich behauptet, den Vertrag
niemals abgeschlossen zu haben und nicht liefern will. Oder genau so schlecht,
wenn der Verkäufer Geld für eine Ware will, die Sie niemals
bestellt haben. Dann kommt es darauf an, wer beweisen muss, dass der Vertrag
zustande gekommen ist. Grundsätzlich muss derjenige das Bestehen
des Vertrages beweisen, der sich auf den Vertrag beruft, also Rechte aus
dem Vertrag herleiten will.
Weigert
sich der Verkäufer, Ihnen das Schnäppchen zu liefern, müssen
Sie den Vertragsabschluss beweisen. Professionelle Internet-Shops bieten
hierzu die Möglichkeit, sich die Bestellung ausdrucken zu lassen.
Diese Bestellung sollte zudem eine eindeutige "Tracking-Nummer"
enthalten. Mit ihr kann der Verkäufer Ihre Bestellung in seinem Shop-System
eindeutig identifizieren. Aber mit einem Händler, der so ein professionelles
Shopsystem benutzt, werden Sie wohl keine Probleme haben. Probleme treten
häufiger beim kleinen Schnäppchenanbieter auf, der sich dann
an sein Angebot nicht mehr erinnern will.
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Zum
Nachweis des Vertragsabschlusses und insbesondere des vom Händler
angebotenen Preises können Sie aber Bildschirm-Ausdrucke verwenden,
die die Bestellung und die Annahme mit Datum und Uhrzeit zeigen. Jeder
Browser bietet die Möglichkeit, sich Internet-Seiten ausdrucken zu
lassen. Die Kopfzeile lässt sich auch so konfigurieren, dass Datum
und Uhrzeit des Ausdrucks mit angezeigt werden. Alternativ bietet sich
jedenfalls unter Windows 9x die Möglichkeit, mittels der Taste "Druck"
den aktuellen Bildschirm in der Zwischenablage zu sichern, um dieses Bild
dann in ein Grafik- oder Textprogramm mittels der Funktion "Einfügen"
zu importieren. Sie sollten es sich auf jeden Fall zur Gewohnheit machen,
jede Ihrer Bestellungen auszudrucken. Damit können Sie später
- gerade bei Kreditkartenzahlungen - überprüfen, ob abgebuchter
Betrag und ursprüngliche Bestellung übereinstimmen.
d)
Nicht mögliche Verträge
Nicht
alle Verträge können online abgeschlossen werden
Folgende Verträge können nicht übers Internet abgeschlossen
werden:
- Immobilienkäufe
und Immobilienverkäufe können ausschließlich vor einem
Notar rechtswirksam durchgeführt werden. Eine Verpflichtung, ein
Haus an der Costa Blanca per Internet zu kaufen, wäre also unwirksam.
- Gleiches
gilt übrigens für Time-Sharing-Verträge, in denen Sie
ein Wohnrecht, etwa in einer Ferienwohnung, auf Zeit erwerben können.
- Auch Abonnements,
wie beispielsweise ein Zeitschriftenabonnement oder Kreditverträge,
können derzeit noch nicht sofort bindend per Internet geschlossen
werden. Dies hindert viele Zeitungen jedoch nicht daran, diese Bestellmöglichkeit
anzubieten.
Für
eine Vertragsbindung wäre folgendes erforderlich:
- Der Zeitschriftenverlag
muß Sie über Ihr Widerrufsrecht belehren
- Sie müssen
durch Ihre Unterschrift erklären, diese Widerrufsbelehrung auch
zur Kenntnis genommen zu haben.
Konsequenz:
Ein
Zeitschriftenabonnement, das Sie per Internet abgeschlossen haben, können
Sie auch nach Ablauf der Widerrufsfrist von 7 Tagen, ohne für Sie
nachteilige Folgen, kündigen. Das Widerrufsrecht erlischt erst nach
beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens
jedoch eine Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags
gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
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